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   VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277   

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VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277 (https://dejure.org/2022,14558)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2022 - 17 P 21.3277 (https://dejure.org/2022,14558)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 17 P 21.3277 (https://dejure.org/2022,14558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayPVG Art. 10, 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1, 32 Abs. 2 S. 1, 34 Abs. 1 S. 1 und 3; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BV Art. 110 Abs. 1 S. 1
    Ausschluss eines (neu) gewählten Personalratsmitglieds aus dem Personalrat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag des Dienststellenleiters auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem örtlichen Personalrat wegen Versendung einer E-Mail an alle Beschäftigten der Dienststelle mit Kritik insbesondere an der Wahl der Personalratsvorsitzenden unter Beifügung des ...

  • rechtsportal.de

    Antrag des Dienststellenleiters auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem örtlichen Personalrat wegen Versendung einer E-Mail an alle Beschäftigten der Dienststelle mit Kritik insbesondere an der Wahl der Personalratsvorsitzenden unter Beifügung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2022, 439
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05

    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277
    Der Beteiligte zu 1 hat auf diese Weise (und auch durch den Text seiner E-Mail selbst, vgl. deren zweiten Absatz nach der Anrede) schweigepflichtwidrig das Ergebnis der Wahl bekanntgegeben, wobei allgemein anerkannt ist, dass sich die Schweigepflicht des Personalratsmitglieds nach Art. 10 BayPVG unter anderem auf die personalratsinternen Vorgänge der Willensbildung, also insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen bezieht (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NZA-RR 2006, 390 Rn. 17).

    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314/322 ff.; siehe dazu auch BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NZA-RR 2006, 390 Rn. 19) hat zwar entschieden, dass der Personalrat oder sein Vorsitzender keine Befugnis haben, über die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinaus Grundrechte der Bediensteten "gleichsam gesammelt" wahrzunehmen; ebenso wenig stehen danach den Personalratsmitgliedern in dieser Eigenschaft selbst Grundrechte im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Seite.

    Art. 10 BayPVG ist - ebenso wie Art. 28 BayPVG - ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG, weil sich die Vorschrift nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche richtet, sondern in Bezug auf personalratsinterne Vorgänge dem Schutz der freien und unabhängigen Willensbildung dient, welcher der Gesetzgeber gegenüber der uneingeschränkten Betätigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit den Vorrang einräumen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NZA-RR 2006, 390 Rn. 20).

    Geht es um den Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Verletzung der Schweigepflicht, so kann der Bedeutung des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 BV nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls insbesondere im Hinblick darauf Rechnung getragen werden, ob es sich um ihrer Bedeutung nach geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten oder Tatsachen (Art. 10 BayPVG) handelt und ob eine "grobe" Pflichtverletzung (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayPVG) vorliegt, die allein den Ausschluss des Beschäftigten aus dem Personalrat rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.11.2017 - 1 WB 30.16

    Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277
    Der Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten muss im konkreten Einzelfall von solchem Gewicht sein, dass er das Vertrauen in eine zukünftig ordnungsgemäße Amtsführung des Mitglieds zerstört oder zumindest schwer erschüttert (BVerwG, B.v. 8.11.2017 - 1 WB 30.16 - BVerwGE 160, 247 Rn. 53 m.w.N.).

    Denn der Beteiligte zu 1 hat seine gesetzliche Schweigepflicht, bei der es sich um eine zentrale personalvertretungsgesetzliche Pflicht handelt (vgl. nur BayVGH, B.v. 28.2.2011 - 17 P 10.2354 - juris Rn. 26), - wie bereits dargelegt - in mehrfacher Hinsicht durch die Versendung seiner E-Mail vom 18. Juli 2021 verletzt, wobei es anerkannt ist, dass im Bereich der Verletzung der Schweigepflicht bereits ein einmaliger Verstoß den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2017 - 1 WB 30.16 - BVerwGE 160, 247 Rn. 55 m.w.N.).

    Denn er hat per E-Mail und damit vorsätzlich gehandelt (BVerwG, B.v. 8.11.2017 - 1 WB 30.16 - BVerwGE 160, 247 Rn. 56), wobei diese schwere Verschuldensform ein weiteres Kriterium ist, das für die Annahme einer insgesamt "groben" Schweigepflichtverletzung spricht.

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 17 P 10.2354

    Personalvertretungsrecht nach Landesrecht.

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277
    Das ist allein Sache des Personalrats (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2011 - 17 P 10.2354 - juris Rn. 29).

    Denn diese Ausnahme zur gesetzlichen Schweigepflicht nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPVG setzt voraus, dass das Bekanntwerden einer Angelegenheit oder Tatsache unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt - im Zeitpunkt des Bekanntwerdens oder später - private oder öffentliche Belange beeinträchtigen kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2011 - 17 P 10.2354 - juris Rn. 31).

    Denn der Beteiligte zu 1 hat seine gesetzliche Schweigepflicht, bei der es sich um eine zentrale personalvertretungsgesetzliche Pflicht handelt (vgl. nur BayVGH, B.v. 28.2.2011 - 17 P 10.2354 - juris Rn. 26), - wie bereits dargelegt - in mehrfacher Hinsicht durch die Versendung seiner E-Mail vom 18. Juli 2021 verletzt, wobei es anerkannt ist, dass im Bereich der Verletzung der Schweigepflicht bereits ein einmaliger Verstoß den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2017 - 1 WB 30.16 - BVerwGE 160, 247 Rn. 55 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277
    Vorliegend steht die Meinungsfreiheit des Beteiligten zu 1 in einem Spannungsverhältnis zur negativen Meinungsäußerungsfreiheit der Personalratsratsvorsitzenden (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1/40), die im Ausgangspunkt ihr und eben nicht dem Beteiligten zu 1 das Recht zur Entscheidung darüber gibt, ob die Personalratsvorsitzende ihr Unverständnis für die ihr gegenüber geäußerte Wahlkritik gegenüber allen Beschäftigten der Dienststelle offenbart oder nicht.

    Der bayerische Gesetzgeber hat das besagte Spannungsverhältnis so aufgelöst, dass die grundsätzliche Schweigepflicht (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPVG) im Ausgangspunkt der negativen Meinungsäußerungsfreiheit Rechnung trägt, dass aber sehr wohl Räume geschaffen werden, in denen Meinungen kundgetan werden können und sollen, und zwar auch soweit es - wie hier - auch um Tatsachenbehauptungen zur Vorsitzendenwahl als Voraussetzung der Meinungsbildung (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1/41) geht.

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277
    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314/322 ff.; siehe dazu auch BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NZA-RR 2006, 390 Rn. 19) hat zwar entschieden, dass der Personalrat oder sein Vorsitzender keine Befugnis haben, über die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinaus Grundrechte der Bediensteten "gleichsam gesammelt" wahrzunehmen; ebenso wenig stehen danach den Personalratsmitgliedern in dieser Eigenschaft selbst Grundrechte im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Seite.

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch klargestellt, dass persönliche Äußerungen eines Personalratsmitglieds unter dem Schutz der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG stehen (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1970 a.a.O. S. 321).

  • VGH Bayern, 02.11.2009 - 17 P 08.2325

    Anforderungen an die Ahndung eines Verschwiegenheitspflichtverstoß eines

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277
    Greifbare Anhaltspunkte für eine bestimmte, gewissermaßen für Außenstehende klare Haltung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 2.11.2009 - 17 P 08.2325 - PersV 2011, 111 Rn. 31) der Personalratsvorsitzenden gegenüber der vom Beteiligten zu 1 auch an ihrer Wahl geäußerten Kritik zum Zeitpunkt ihrer diesbezüglichen Reaktion sind nicht ersichtlich.
  • VG München, 23.11.2021 - M 20 P 21.4154

    Ausschluss eines (neu) gewählten Personalratsmitglieds aus dem Personalrat

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277
    In der so erfolgten Versendung der E-Mail vom 18. Juli 2021 an alle Beschäftigten der Dienststelle sah der antragstellende Dienststellenleiter eine grobe Verletzung der gesetzlichen Schweigepflicht (Art. 10 BayPVG) durch den Beteiligten zu 1 und beantragte deshalb mit Schreiben vom 4. August 2021 beim Verwaltungsgericht München dessen Ausschluss aus dem örtlichen Personalrat der Dienststelle, was das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. November 2021 - M 20 P 21.4154 - (PersV 2022, 196) aussprach.
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